Die Krankenkassenprämien haben sich in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt – und ein Ende ist nicht in Sicht. 2027 steigen sie voraussichtlich wieder stark an. Für viele Menschen sind die Prämien kaum noch bezahlbar.
Mit der Initiative «Für tiefere Krankenkassenprämien» schaffen wir eine direkte Entlastung: 90 Prozent der Versicherten bezahlen weniger als heute.
Für alle Erwachsenen werden zwei mittlere Monatsprämien pro Jahr kostenlos – das entspricht 2026 rund 1000 Franken. Familien werden zusätzlich entlastet: Bei Kindern werden sechs Monatsprämien (2026: 735 Franken) übernommen. Topverdienende bezahlen etwas mehr und auch Unternehmen leisten einen Beitrag – damit sinken die Prämien für die grosse Mehrheit, und die Initiative ist vollständig finanziert.
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Zwei Monatsprämien sind für alle neu kostenlos – das entspricht 2026 rund 1000 Franken. Familien werden zusätzlich entlastet: Bei Kindern werden sechs Monatsprämien (2026: 735 Franken) übernommen. Zusammen mit den weiterhin bestehenden kantonalen Verbilligungen führt das dazu, dass Kinderprämien für die meisten Familien kostenlos werden.
Der Initiativtext ist ein Entwurf und liegt derzeit zur Prüfung bei der Bundeskanzlei.
Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung
1 unverändert
2 unverändert
3 Der Bund und die Kantone sorgen dafür, dass sich die Prämienbelastung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten bemisst. Für Kinder ist eine weitergehende Entlastung vorzusehen als für Erwachsene.
4 Zur Reduktion der Prämienbelastung werden landesweit einheitliche Gutschriften ausgerichtet. Diese bemessen sich an der Entwicklung der Prämienbelastung. Zudem leisten Bund und Kantone Beiträge zur individuellen Vergünstigung der Prämien.
5 Die Gutschriften werden aus dem Ertrag des Steuerzuschlags gemäss Artikel 128 Absatz 5 finanziert.
Art. 128 Direkte Steuern
1-4 unverändert
5 Der Bund erhebt zur Finanzierung der Gutschriften nach Artikel 117 Absatz 4 einen Steuerzuschlag auf dem Einkommen der natürlichen Personen sowie auf dem Reinertrag der juristischen Personen. Der Steuerzuschlag wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
6 Die Festsetzung der jeweiligen Tarife des Steuerzuschlags gewährleistet eine im Verhältnis analoge Belastung von natürlichen und juristischen Personen wie jene der Steuer gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b. Bei natürlichen Personen folgt die Progression jener von Absatz 1. Um sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der Gutschriften höchstens 10 Prozent der Bevölkerung mit der höchsten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zusätzlich belastet werden, kann ein Freibetrag vorgesehen werden.
Art. 197 Ziff. [XX] Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3-5 & Art. 128 Abs. 5 und 6
1 Bis mindestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen gelten die bei Annahme der Initiative massgebenden bundesrechtlichen Mindestvorgaben zur Prämienverbilligung weiter und die Gutschriften nach Artikel 117 Absatz 4 bleiben bei der Bestimmung von Anspruch und Höhe der gemäss Bundesrecht zu gewährenden Prämienverbilligungen sowie bei der Bemessung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Beiträge der Kantone ausser Betracht.
2 Bis mindestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen erhalten die Kantone Zuweisungen aus den Erträgen des Steuerzuschlags gemäss Artikel 128 Absatz 5:
a. für jede versicherte Person, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt ist, in der Höhe von sechs schweizerischen mittleren Monatsprämien für Kinder;
b. für jede versicherte Person, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 19 bis 25 Jahre alt ist, in der Höhe von zwei schweizerischen mittleren Monatsprämien für junge Erwachsene;
c. für jede versicherte Person, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 26 Jahre und älter ist, in der Höhe von zwei schweizerischen mittleren Monatsprämien für Erwachsene ab 26 Jahren.
3 Die schweizerische mittlere Monatsprämie pro Alterssegment gemäss Absatz 2 wird ermittelt, indem die Summe der in Rechnung gestellten Prämien der Versicherten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch die Anzahl der Versicherten geteilt wird.
4 Über die bundesrechtlichen Mindestvorgaben gemäss Absatz 1 hinaus gewährt der Kanton jeder versicherten Person mindestens eine Gutschrift gemäss Absatz 2. Die Summe von Prämienverbilligung und Gutschrift darf die Prämie nicht übersteigen.
5 Der Bundesrat erlässt spätestens auf den Beginn des zweiten Kalenderjahres nach der Annahme von Artikel 117 Absätze 3-5 sowie von Artikel 128 Absatz 5 und 6 durch Volk und Stände Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1-4 dieser Übergangsbestimmung.
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